Rechtstracker.at

Art. 142 B-VG

Fassungen
01.01.2004 bis 30.12.2009 — BGBl. I Nr. 100/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 142 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
Art. 14201.01.201731.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 41/2016
Art. 14201.01.201431.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 41/2016
Art. 14231.12.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 127/2009
Art. 14201.01.200430.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 100/2003
Art. 14201.01.199531.12.2003 § → § BGBl. Nr. 1013/1994
Art. 14201.07.197631.12.1994 § → § BGBl. Nr. 302/1975
Art. 14221.07.196230.06.1976 § → § BGBl. Nr. 205/1962
Art. 14218.07.196220.07.1962 § → § BGBl. Nr. 215/1962
Art. 14219.12.194517.07.1962 § → § StGBl. Nr. 4/1945
Art. 14203.01.193030.06.1934 BGBl. Nr. 1/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 142

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 100/2003

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009danach: BGBl. I Nr. 127/2009

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 142.

  1. Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die Anklage, mit der die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird.
  2. Absatz 2,Die Anklage kann erhoben werden:
    1. Litera a
      gegen den Bundespräsidenten wegen Verletzung der Bundesverfassung: durch Beschluss der Bundesversammlung;
    2. Litera b
      gegen die Mitglieder der Bundesregierung und die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluss des Nationalrates;
    3. Litera c
      gegen einen österreichischen Vertreter im Rat wegen Gesetzesverletzung in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung
      Bundessache wäre: durch Beschluss des Nationalrates, wegen Gesetzesverletzung in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung
      Landessache wäre: durch gleichlautende Beschlüsse aller Landtage;
    4. Litera d
      gegen die Mitglieder einer Landesregierung und die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit durch dieses Gesetz oder durch die Landesverfassung gleichgestellten Organe wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluss des zuständigen Landtages;
    5. Litera e
      gegen einen Landeshauptmann, dessen Stellvertreter (Artikel 105, Absatz eins,) oder ein Mitglied der Landesregierung (Artikel 103, Absatz 2 und 3) wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen (Weisungen) des Bundes in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, wenn es sich um ein Mitglied der Landesregierung handelt, auch der Weisungen des Landeshauptmannes in diesen Angelegenheiten: durch Beschluss der Bundesregierung;
    6. Litera f
      gegen Organe der Bundeshauptstadt Wien, soweit sie Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung im eigenen Wirkungsbereich besorgen, wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluss der Bundesregierung;
    7. Litera g
      gegen einen Landeshauptmann wegen Nichtbefolgung einer Weisung gemäß Artikel 14, Absatz 8 :, durch Beschluss der Bundesregierung;
    8. Litera h
      gegen einen Präsidenten oder Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen (Weisungen) des Bundes: durch Beschluss der Bundesregierung.
  3. Absatz 3,Wird von der Bundesregierung gemäß Absatz 2, Litera e, die Anklage nur gegen einen Landeshauptmann oder dessen Stellvertreter erhoben, und erweist es sich, dass einem nach Artikel 103, Absatz 2, mit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung befassten anderen Mitglied der Landesregierung ein Verschulden im Sinne des Absatz 2, Litera e, zur Last fällt, so kann die Bundesregierung jederzeit bis zur Fällung des Erkenntnisses ihre Anklage auch auf dieses Mitglied der Landesregierung ausdehnen.
  4. Absatz 4,Das verurteilende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auf Verlust des Amtes, unter besonders erschwerenden Umständen auch auf zeitlichen Verlust der politischen Rechte, zu lauten; bei geringfügigen Rechtsverletzungen in den in Absatz 2, unter c, e, g und h erwähnten Fällen kann sich der Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung beschränken, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Der Verlust des Amtes des Präsidenten des Landesschulrates hat auch den Verlust jenes Amtes zur Folge, mit dem das Amt des Präsidenten gemäß Artikel 81 a, Absatz 3, Litera b, verbunden ist.
  5. Absatz 5,Der Bundespräsident kann von dem ihm nach Artikel 65, Absatz 2, Litera c, zustehenden Recht nur auf Antrag des Vertretungskörpers oder der Vertretungskörper, von dem oder von denen die Anklage beschlossen worden ist, wenn aber die Bundesregierung die Anklage beschlossen hat, nur auf deren Antrag Gebrauch machen, und zwar in allen Fällen nur mit Zustimmung des Angeklagten.

Schlagworte

Staatsgerichtshof, Ministeranklage, Ministerverantwortlichkeit,
rechtliche Verantwortlichkeit, Bundesorgan, Schuld, Anklageerhebung,
Verfassungsverletzung, Regierungsmitglied, Landesrat, Bundesminister,
Bundeskanzler, Vizekanzler, Weisung, Amtsverlust, Verurteilung,
Strafmilderung, Strafumwandlung, Abolition, eigener Wirkungsbereich,
selbständiger Wirkungsbereich, Landesschulratspräsident,
amtsführender Präsident

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2010

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40045852