Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 148aArtikel 148 a
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Siebentes Hauptstück
Volksanwaltschaft
Artikel 148a. (1) Jedermann kann sich bei der Volksanwaltschaft wegen behaupteter Missstände in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten beschweren, sofern er von diesen Missständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Jede solche Beschwerde ist von der Volksanwaltschaft zu prüfen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, von ihr vermutete Missstände in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten von Amts wegen zu prüfen.
(3)Absatz 3,Der Volksanwaltschaft obliegt ferner die Mitwirkung an der Erledigung der an den Nationalrat gerichteten Petitionen und Bürgerinitiativen. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(4)Absatz 4,Die Volksanwaltschaft ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig.
Anmerkung
Die Überschrift "SIEBENTES HAUPTSTÜCK" wurde zwecks einheitlichen
Formats angepasst, vgl. dazu Art. I Z 42 der Novelle BGBl. I Nr.
100/2003.
Schlagworte
Mißstand, Missstand, Behauptung, Privatwirtschaftsverwaltung,
Fiskalverwaltung, Betroffenheit, Prüfungsergebnis, vermuteter
Mißstand, Amtswegige Prüfung
Dokumentnummer
NOR40045859