Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13aParagraph 13 a
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 13a.Paragraph 13 a,
(1)Absatz eins,Beim Verfassungsgerichtshof ist ein Evidenzbüro einzurichten. Betraut der Präsident ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes mit der Leitung des Evidenzbüros, so ist jenes hinsichtlich der geldentschädigungs- und pensionsrechtlichen Ansprüche einem ständigen Referenten gleichgestellt.
(2)Absatz 2,Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die übersichtliche Erfassung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, im Bedarfsfalle auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte, und des einschlägigen Schrifttums.
Anmerkung
Art. 6 Z 46 der Novelle BGBl. I Nr. 100/2003 lautet: "Allfällige
Abstände zwischen der Bezeichnung eingefügter Paragraphen und einem
nachgestellten Buchstaben (wie zB in der Paragraphenbezeichnung des
§ 5a) und in deren Zitaten entfallen". Da der Abstand (die Abstände)
zwischen der Bezeichnung des Paragraphen und dem nachgestellten
Buchstaben aus dokumentalistischen Gründen bereits bei der
Ersterfassung entfallen ist, konnte keine Änderung des Textes
vorgenommen werden.
Schlagworte
Literatur, Bibliothek
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Dokumentnummer
NOR40045926