Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalien-Verbotsverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 477/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Abkürzung
ChemVerbotsV 2003
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Regelungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,In dieser Verordnung werden zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Herstellung, des Inverkehrsetzens und der Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 aufweisen oder deren Herstellung, Inverkehrsetzen und Verwendung mit Risken verbunden sind, festgelegt.In dieser Verordnung werden zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Herstellung, des Inverkehrsetzens und der Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996 aufweisen oder deren Herstellung, Inverkehrsetzen und Verwendung mit Risken verbunden sind, festgelegt.
(2)Absatz 2,Die in den §§ 2 bis 20 festgelegten Verbote und Beschränkungen gelten nicht für die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren zu Analyse-, Entwicklungs- und Forschungszwecken, sofern deren Einsatz für diese Zwecke zwingend erforderlich ist und Substitute oder andere Verfahren nach dem Stand der Technik nicht verfügbar sind. Die hierfür erforderlichen Mengen dürfen hergestellt und in Verkehr gesetzt werden.Die in den Paragraphen 2 bis 20 festgelegten Verbote und Beschränkungen gelten nicht für die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren zu Analyse-, Entwicklungs- und Forschungszwecken, sofern deren Einsatz für diese Zwecke zwingend erforderlich ist und Substitute oder andere Verfahren nach dem Stand der Technik nicht verfügbar sind. Die hierfür erforderlichen Mengen dürfen hergestellt und in Verkehr gesetzt werden.
(3)Absatz 3,Gemäß § 28 BiozidG gelten die in dieser Verordnung festgelegten Verbote und Beschränkungen für die in den §§ 2 bis 20 angeführten Stoffe und Zubereitungen, wenn diese als Biozid-Produkte, Wirkstoffe oder als Grundstoffe in den Geltungsbereich des BiozidG fallen.Gemäß Paragraph 28, BiozidG gelten die in dieser Verordnung festgelegten Verbote und Beschränkungen für die in den Paragraphen 2 bis 20 angeführten Stoffe und Zubereitungen, wenn diese als Biozid-Produkte, Wirkstoffe oder als Grundstoffe in den Geltungsbereich des BiozidG fallen.
Schlagworte
Analysezweck, Entwicklungszweck
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
NOR40045977