Rechtstracker.at

§ 10 ChemVerbotsV 2003

Fassungen
01.07.2004 bis 29.09.2007 — BGBl. II Nr. 477/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1030.09.200713.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 276/2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018
§ 1001.07.200429.09.2007 § → § BGBl. II Nr. 477/2003 (Stammfassung)
§ 1001.08.200330.06.2004 BGBl. II Nr. 477/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. II Nr. 477/2003

Außerkrafttretensdatum

29.09.2007danach: BGBl. II Nr. 276/2007

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Arsenverbindungen

Paragraph 10, (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Arsenverbindungen als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen, die zur Aufbereitung von Brauchwasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung, bestimmt sind, sind verboten.

  1. Absatz 2,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Arsenverbindungen als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen, die zum Schutz von Holz bestimmt sind, sind verboten.
  2. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, dürfen Stoffe und Zubereitungen, die Arsenverbindungen gemäß Absatz eins, enthalten, nur in Form von Lösungen anorganischer Verbindungen von Kupfer-Chrom-Arsen (CCA), Typ C, unter der Voraussetzung, dass diese in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz zum Einsatz kommen, in Verkehr gesetzt und verwendet werden.
  3. Absatz 4,Das Inverkehrsetzen von Holz, das mit Arsenverbindungen gemäß Absatz 2, behandelt worden ist, ist verboten.
  4. Absatz 5,Abweichend von Absatz 4, darf gemäß Absatz 3, behandeltes Holz jedoch für die gewerbliche und industrielle Verwendung in Verkehr gesetzt werden; diesfalls nur ab jenem Zeitpunkt, ab dem das Holzschutzmittel vollständig fixiert ist und nur für jene Einsatzbereiche, in denen aus Gründen der Sicherheit von Menschen oder Tieren die Holzstruktur unversehrt bleiben muss sowie ein Hautkontakt der Öffentlichkeit für die Dauer ihrer Verwendung in nachgenannten Anwendungsbereichen unwahrscheinlich ist:
    1. Ziffer eins
      als tragende Teile (zB Balken) in öffentlichen und landwirtschaftlichen Gebäuden, Bürogebäuden und Industriebetrieben,
    2. Ziffer 2
      in Brücken und in ihren Kunstbauten,
    3. Ziffer 3
      als Holzkonstruktionen in Binnengewässern und in Brackwasser, zB für Molen und Brücken,
    4. Ziffer 4
      als Lärmschutz,
    5. Ziffer 5
      als Lawinenschutz,
    6. Ziffer 6
      als Leitplanken und Schranken an Straßen,
    7. Ziffer 7
      als entrindete Rundnadelhölzer für Weidezäune,
    8. Ziffer 8
      in Erdstützwänden,
    9. Ziffer 9
      als Strom- und Telekommunikationsmasten und
    10. Ziffer 10
      als Bahnschwellen für Untergrundbahnen.
  5. Absatz 6,Behandeltes Holz gemäß Absatz 3, darf nur dann in Verkehr gesetzt werden, wenn auf jedem behandelten Holz der Hinweis "Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken, enthält Arsen" aufgebracht ist. Wird dieses Holz in Verpackungen in Verkehr gesetzt, so ist zusätzlich der Hinweis anzubringen: "Bei der Handhabung des Holzes Handschuhe tragen. Wird dieses Holz geschnitten oder anderweitig bearbeitet, Staubmaske und Augenschutz tragen. Abfälle dieses Holzes sind von zugelassenen Unternehmen als gefährliche Abfälle zu behandeln." Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  6. Absatz 7,Für das nach Absatz 3, zulässigerweise behandelte Holz ist der gewerblich-industrielle Gebrauch jedoch in folgenden Anwendungen verboten:
    1. Ziffer eins
      in Holzkonstruktionen - unabhängig von ihrer Bestimmung - in Wohngebäuden,
    2. Ziffer 2
      in Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts,
    3. Ziffer 3
      in Meeresgewässern,
    4. Ziffer 4
      für landwirtschaftliche Zwecke außer Weidezäune und außer den gemäß Absatz 4, aufgezählten zulässigen Anwendungen,
    5. Ziffer 5
      in Anwendungen, bei denen das behandelte Holz mit Zwischen- oder Endprodukten in Kontakt kommen kann, die für den menschlichen und tierischen Verzehr bestimmt sind.

Schlagworte

Strommasten, Zwischenprodukt

Gesetzesnummer

20002993

Dokumentnummer

NOR40046001