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§ 11 ChemVerbotsV 2003

Fassungen
01.07.2004 bis 06.06.2005 — BGBl. II Nr. 477/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1126.05.200713.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 114/2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018
§ 1107.06.200525.05.2007 § → § BGBl. II Nr. 158/2005
§ 1101.07.200406.06.2005 § → § BGBl. II Nr. 477/2003 (Stammfassung)
§ 1111.09.200330.06.2004 BGBl. II Nr. 477/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. II Nr. 477/2003

Außerkrafttretensdatum

06.06.2005danach: BGBl. II Nr. 158/2005

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Azofarbstoffe

Paragraph 11, (1) Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 finden insoweit Anwendung, als die in Absatz 2, angeführten Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Erzeugnisse (Absatz 2,) durch den Regelungsbereich (Verbraucher-Gesundheitsschutz) der Azofarbstoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 1998,, in ihrer jeweils geltenden Fassung, nicht abgedeckt werden.

  1. Absatz 2,Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der im Anhang B (Tabelle 1) angeführten aromatischen Amine in nachweisbaren Konzentrationen von mehr als 30 ppm in Fertigwaren oder in gefärbten Teilen dieser Fertigwaren freisetzen können, dürfen in Textil- und Ledererzeugnissen, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und über längere Zeit in Berührung kommen können, wie
    1. Ziffer eins
      Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel, Schlafsäcke,
    2. Ziffer 2
      Schuhe, Handschuhe, Uhrarmbänder, Handtaschen, Geldbörsen und Brieftaschen, Aktentaschen, Sesselüberzüge, Brustbeutel,
    3. Ziffer 3
      Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederbekleidung oder
    4. Ziffer 4
      für den Verbraucher bestimmte Garne und Gewebe,
    nicht verwendet werden.
  2. Absatz 3,Das Inverkehrsetzen von Textil- und Ledererzeugnissen, die Absatz 2, nicht entsprechen, ist verboten.
  3. Absatz 4,Für die Prüfung der Einhaltung der im Absatz 2, festgelegten Masseanteile sind die durch eine Richtlinie der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2002/61/EG auf Basis des Artikel 2 a, der Richtlinie 76/769/EWG festgelegten Testmethoden ab jenem Zeitpunkt heranzuziehen, ab dem solche als gemeinschaftsrechtlich verbindlich anzuwenden sind. Werden entsprechende Testmethoden in einer solchen Richtlinie als nähere Ausführung zur Richtlinie 2002/61/EG festgelegt, dann gelten diese Ergänzungen (Testmethoden) mit dem gemeinschaftsrechtlichen In-Kraft-Treten der entsprechend im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Richtlinie als Verordnung gemäß ChemG 1996 erlassen und kundgemacht. Diese Ergänzungen (Testmethoden) sind innerstaatlich ab jenem Zeitpunkt verbindlich, ab dem die Richtlinie für die Mitgliedstaaten ihre gemeinschaftliche Anwendung festlegt. Über die Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, mit der diese Ergänzungen (Testmethoden) vorgenommen werden, einschließlich des gemeinschaftsrechtlichen In-Kraft-Tretens dieser Richtlinie und dem sich daraus ergebenden innerstaatlichen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ergänzungen (Testmethoden) ergeht eine gesonderte Bekanntmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bundesgesetzblatt.
  4. Absatz 5,Die im Anhang B (Tabelle 2) angeführten Azofarbstoffe dürfen nicht als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von >= 0,1 Masseprozent zum Färben von Textil- oder Ledererzeugnissen in Verkehr gesetzt und verwendet werden.

Schlagworte

Textilspielware, Textilbekleidung, Textilerzeugnis

Gesetzesnummer

20002993

Dokumentnummer

NOR40046002