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§ 5a AsylG

Fassungen
01.05.2004 bis 23.11.2004 — BGBl. I Nr. 101/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5a24.11.200431.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 129/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 5a01.05.200423.11.2004 BGBl. I Nr. 101/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 101/2003

Außerkrafttretensdatum

23.11.2004danach: BGBl. I Nr. 129/2004

Abkürzung

AsylG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Gemeinsame Bestimmungen für unzulässige Asylanträge

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Die Zurückweisung des Antrages gemäß der Paragraphen 4, 4 a, oder 5 ist mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese Ausweisung wird mit ihrer – wenn auch nicht rechtskräftigen – Erlassung durchsetzbar.
  2. Absatz 2,Können Fremde, deren Asylantrag gemäß der Paragraphen 4, oder 4a als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht im Verhalten des Fremden begründet sind, binnen zweier Monate nach Erlassung des Bescheides nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt dieser außer Kraft. Das Asylverfahren dieser Fremden ist zulässig; ihnen ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 24 a,) auszustellen und sie können einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden (Paragraph 37 b,).
  3. Absatz 3,Können Fremde, deren Asylantrag gemäß Paragraph 5, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen nach Erlassung des Bescheides gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt dieser außer Kraft. Bis zur Entscheidung, ob ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Norwegen oder Island zur Behandlung des Asylantrages zuständig ist, können diese Fremden einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden (Paragraph 37 b,).
  4. Absatz 4,Eine Ausweisung gemäß Absatz eins, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

10005997

Dokumentnummer

NOR40046033