Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundversorgungsgesetz – Bund 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2004Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Inkrafttretensdatum
22.11.2003
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2004
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Ausschluss und Einschränkung der Bundesbetreuung
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Gemäß § 1 Abs. 1 in Bundesbetreuung aufgenommene Asylwerber können von der weiteren Betreuung ausgeschlossen werden, wennGemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Bundesbetreuung aufgenommene Asylwerber können von der weiteren Betreuung ausgeschlossen werden, wenn
sie an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhaltes nicht mitwirken;
sie einen Sachverhalt verwirklichen, der die Einstellung des Asylverfahrens rechtfertigt (§ 30 AsylG);sie einen Sachverhalt verwirklichen, der die Einstellung des Asylverfahrens rechtfertigt (Paragraph 30, AsylG);
sie einen Sachverhalt verwirklichen, der einen Asylausschlussgrund darstellt (§ 13 AsylG);sie einen Sachverhalt verwirklichen, der einen Asylausschlussgrund darstellt (Paragraph 13, AsylG);
sie aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden (§ 38a SPG);sie aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden (Paragraph 38 a, SPG);
nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Nichtaufnahme in die Bundesbetreuung rechtfertigen würden (§ 2 Abs. 2).nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Nichtaufnahme in die Bundesbetreuung rechtfertigen würden (Paragraph 2, Absatz 2,).
(2)Absatz 2,Gefährdet der Ausschluss von der Aufnahme oder der weiteren Betreuung den Zugang zur medizinischen Notversorgung des Asylwerbers, ist dieser unzulässig.
(3)Absatz 3,Wäre der Ausschluss von der weiteren Betreuung unverhältnismäßig, kann die Betreuung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 auch eingeschränkt werden (zB Entzug des Taschengeldes).Wäre der Ausschluss von der weiteren Betreuung unverhältnismäßig, kann die Betreuung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, auch eingeschränkt werden (zB Entzug des Taschengeldes).
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Dokumentnummer
NOR40046103