Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundversorgungsgesetz – Bund 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2003Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Asylwerber, die in einer Betreuungsstelle gemäß § 37b Abs. 2 untergebracht sind, können mit ihrem EinverständnisAsylwerber, die in einer Betreuungsstelle gemäß Paragraph 37 b, Absatz 2, untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis
für Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung);
für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land oder Gemeinde (zB Landschaftsgestaltung, Betreuung von Park- oder Sportanlagen, Unterstützung in der Administration)
herangezogen werden.
(1a)Absatz eins a,Asylwerber, deren Verfahren gemäß § 24a AsylG in der geltenden Fassung, zugelassen wurde, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 auch dann herangezogen werden, wenn sie vom Land oder von Dritten betreut werden.Asylwerber, deren Verfahren gemäß Paragraph 24 a, AsylG in der geltenden Fassung, zugelassen wurde, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, auch dann herangezogen werden, wenn sie vom Land oder von Dritten betreut werden.
(2)Absatz 2,Für solche Hilfstätigkeiten kann eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Bundesbetreuung gewährt werden.
(3)Absatz 3,Durch die Erbringung von Hilfstätigkeiten wird kein Dienstverhältnis begründet.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Dokumentnummer
NOR40046105