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§ 22 EisbG

Fassungen
22.11.2003 bis 30.04.2004 — BGBl. I Nr. 103/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute27.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 137/2015
§ 2223.04.201026.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 25/2010
§ 2227.07.200622.04.2010 § → § BGBl. I Nr. 125/2006
§ 2201.05.200426.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 38/2004
§ 2222.11.200330.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 103/2003
§ 2201.01.200021.11.2003 § → § BGBl. I Nr. 166/1999
§ 2210.01.199831.12.1999 BGBl. I Nr. 15/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

22.11.2003BGBl. I Nr. 103/2003

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004danach: BGBl. I Nr. 38/2004

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Paragraph 22, (1) Das Eisenbahnunternehmen bzw. das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat einen bedarfsgerechten und wirtschaftlich zumutbaren öffentlichen Verkehr auf Grund von Tarifen, und im Personenverkehr auch von Fahrplänen, anzubieten. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat die Schieneninfrastruktur Eisenbahnverkehrsunternehmen zwecks Eisenbahnverkehrs anzubieten und zur Verfügung zu stellen. Für die Benützung nach Paragraph 56, ist auf Grundlage der allgemeinen Kriterien (Paragraph 67,) zu regeln, wie das konkrete Benützungsentgelt festgesetzt wird.

  1. Absatz 2,Das Eisenbahnunternehmen hat die Veröffentlichung der Tarife und Fahrpläne, unter Einbeziehung der durchgehenden Verbindungen gemäß Paragraph 23,, sowie der Regelungen für die Festsetzung des Benützungsentgeltes rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten auf seine Kosten zu veranlassen.
  2. Absatz 3,Die Behörde kann unter Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 Änderungen der Tarife anordnen. Außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Verordnung kann die Behörde Änderungen der Fahrpläne anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und die Wirtschaftlichkeit des Eisenbahnunternehmens hiedurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 4,Für die Tarife der Eisenbahnverkehrsunternehmen gelten auch die Bestimmungen des Eisenbahnbeförderungsrechtes.
  4. Absatz 5,Die Tarife der Straßenbahnen haben die Beförderungsbedingungen und alle zur Berechnung der Beförderungspreise notwendigen Angaben zu enthalten. Sie sind jedermann gegenüber in gleicher Weise anzuwenden. Die Beförderungsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Die zur Berechnung der Beförderungspreise notwendigen Angaben sowie die wesentlichen Bestimmungen der Beförderungsbedingungen sind durch Aushang an geeigneter Stelle bekanntzumachen
  5. Absatz 6,Im Falle des Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, kann die Behörde jederzeit die zur Erfüllung des Einsatzzweckes unbedingt notwendigen Änderungen der Tarife und Fahrpläne anordnen.

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40046125