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§ 53 EisbG

Fassungen
22.11.2003 bis 30.04.2004 — BGBl. I Nr. 103/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5301.05.200426.07.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006
§ 5322.11.200330.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 103/2003
§ 5301.08.199221.11.2003 BGBl. Nr. 452/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

22.11.2003BGBl. I Nr. 103/2003

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Paragraph 53, (1) Für das Verhalten gegenüber der Eisenbahn und im Eisenbahnverkehr gelten die Bestimmungen der Paragraphen 39 bis 44 und Paragraph 46, sinngemäß; Paragraph 38, gilt sinngemäß, wenn dem Eisenbahnunternehmen die Gemeinnützigkeit zuerkannt wird. Wurden mit Genehmigung der Behörde auf Anschlußbahnen sowie auf Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr Eisenbahnaufsichtsorgane bestimmt, so sind für diese die Bestimmungen des Paragraph 45, gleichfalls sinngemäß anzuwenden. Bei Anschlußbahnen, die von einem öffentlichen Eisenbahnunternehmen betrieben werden, können Eisenbahnbedienstete dieses Eisenbahnunternehmens auf der Anschlußbahn zu Eisenbahnaufsichtsorganen bestimmt werden.

  1. Absatz 2,Für Anschlußbahnen und Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr gelten die Bestimmungen der Paragraphen 48 und 49 sinngemäß. Für die übrigen Materialbahnen gelten die Bestimmungen des Paragraph 49, mit der Maßgabe, daß die Kosten der Sicherungseinrichtungen, soweit nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird, vom Eisenbahnunternehmen allein zu tragen sind.

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40046128