Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seilbahngesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Abschnitt 3
Vorfragen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Als Vorfragen, von denen die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde abhängt, kommen in Betracht
ob eine Beförderungseinrichtung als Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen ist;
ob ein Verkehr als Werksverkehr oder beschränkt öffentlicher Verkehr anzusehen ist;
ob bei Umbau einer Seilbahn Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme so geändert werden, dass eine neue Genehmigung erforderlich wird;
ob ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem als innovativ anzusehen ist;
ob eine Einrichtung als Infrastruktur im Sinne § 8 anzusehen ist.ob eine Einrichtung als Infrastruktur im Sinne Paragraph 8, anzusehen ist.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verlangen, dass zur Beurteilung der Vorfrage weitere Unterlagen beigebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Dokumentnummer
NOR40046143