Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seilbahngesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Genehmigungsfreie Bauvorhaben
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Für geringfügige Zu- und Umbauten sowie für geringfügige Abtragungsmaßnahmen ist eine Baugenehmigung und Betriebsbewilligung nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen gemäß § 19 vorliegen undFür geringfügige Zu- und Umbauten sowie für geringfügige Abtragungsmaßnahmen ist eine Baugenehmigung und Betriebsbewilligung nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 19, vorliegen und
die Maßnahmen unter Leitung einer Person gemäß § 20 durchgeführt werden oderdie Maßnahmen unter Leitung einer Person gemäß Paragraph 20, durchgeführt werden oder
es sich um geringfügige Maßnahmen handelt, für die eine Beiziehung einer Person gemäß § 20 nicht erforderlich ist.es sich um geringfügige Maßnahmen handelt, für die eine Beiziehung einer Person gemäß Paragraph 20, nicht erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Welche Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 genehmigungsfrei sind, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung festzulegen. Dabei sind die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Sicherheit der Seilbahn sowie auf Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder auf die Infrastruktur, auf die betrieblichen Erfordernisse sowie der Umfang der Zu- und Umbauten oder Abtragungen maßgebend.Welche Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genehmigungsfrei sind, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung festzulegen. Dabei sind die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Sicherheit der Seilbahn sowie auf Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder auf die Infrastruktur, auf die betrieblichen Erfordernisse sowie der Umfang der Zu- und Umbauten oder Abtragungen maßgebend.
(3)Absatz 3,Für eine Änderung von Sicherheitsbauteilen ist eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung nicht erforderlich, wenn
die Voraussetzungen gemäß Abschnitt 7 dieses Bundesgesetzes vorliegen;
mit dieser Änderung auf Grundlage einer Sicherheitsanalyse und Beurteilung durch eine Benannte Stelle keine Rückwirkung auf andere Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder die Infrastruktur zu erwarten ist;
dadurch keine sonstigen zu berücksichtigenden Belange, wie etwa Brandschutz, betroffen sind;
das Vorhaben unter Leitung einer Person gemäß § 20 vorgenommen wird, sowiedas Vorhaben unter Leitung einer Person gemäß Paragraph 20, vorgenommen wird, sowie
die Behörde von der geplanten Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird. Die zur Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde kann verlangen, dass weitere Unterlagen vorgelegt oder die Maßnahme einem Genehmigungsverfahren unterworfen wird. Die Konformitätserklärungen, Sicherheitsanalysen und bezughabenden sonstigen Planunterlagen sind auf Bestanddauer der Seilbahn beim Seilbahnunternehmen aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40046146