Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seilbahngesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Text
§ 34.Paragraph 34,
Bei Beurteilung des Bauentwurfes ist die Vollständigkeit der Unterlagen und deren Übereinstimmung mit dem Sicherheitsbericht, den Sicherheitsanalysen und den vorliegenden EG-Konformitätserklärungen zu prüfen und unter Einbeziehung der Infrastruktur festzustellen, ob für einen sicheren und ordnungsgemäßen Bau und späteren Betrieb allenfalls noch ergänzende Maßnahmen zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 11 erforderlich sind. Sofern EG-Konformitätserklärungen nicht bereits im Bauentwurf enthalten sind, sind diese spätestens im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens vorzulegen. Bei Beurteilung des Bauentwurfes ist die Vollständigkeit der Unterlagen und deren Übereinstimmung mit dem Sicherheitsbericht, den Sicherheitsanalysen und den vorliegenden EG-Konformitätserklärungen zu prüfen und unter Einbeziehung der Infrastruktur festzustellen, ob für einen sicheren und ordnungsgemäßen Bau und späteren Betrieb allenfalls noch ergänzende Maßnahmen zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 11, erforderlich sind. Sofern EG-Konformitätserklärungen nicht bereits im Bauentwurf enthalten sind, sind diese spätestens im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40046162