Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seilbahngesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Text
§ 35.Paragraph 35,
Weist ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative, bisher nicht ausgeführte Planungs- oder Baumerkmale auf, können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie besondere Bedingungen für den Bau und die Inbetriebnahme dieses Bauteiles oder des Teilsystems festgelegt werden, die über die grundlegenden Anforderungen gemäß § 11 hinausgehen. Weist ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative, bisher nicht ausgeführte Planungs- oder Baumerkmale auf, können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie besondere Bedingungen für den Bau und die Inbetriebnahme dieses Bauteiles oder des Teilsystems festgelegt werden, die über die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 11, hinausgehen.
Schlagworte
Planungsmerkmal
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40046163