Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seilbahngesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Text
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit Bauarbeiten nicht begonnen werden.
(2)Absatz 2,In der Baugenehmigung ist eine angemessene, höchstens jedoch zweijährige Frist vorzuschreiben, innerhalb welcher der Bau auszuführen ist. Die Behörde kann auf rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist verlängern, sofern sich der Stand der Technik nicht verändert hat. Wird die Frist ohne zwingende Gründe nicht eingehalten, so hat die Behörde die Baugenehmigung für erloschen zu erklären.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40046171