Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seilbahngesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Text
Abtragung
§ 52.Paragraph 52,
Für den Fall der gänzlichen und dauernden Betriebseinstellung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, ob und welche Seilbahnanlagen zu beseitigen sind sowie ob weitere Maßnahmen zur Herstellung jenes Zustandes zu treffen sind, der vor dem Bau der Seilbahnanlage bestanden hat. Dabei ist auf öffentliche Interessen, insbesondere Belange der öffentlichen Sicherheit, Bedacht zu nehmen. Die Kosten für die Abtragungsmaßnahmen hat das Seilbahnunternehmen, ein allfälliger Rechtsnachfolger oder die Konkursmasse zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40046180