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§ 81 SeilbG 2003

Fassungen
22.11.2003 bis 13.11.2007 — BGBl. I Nr. 103/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 81 heute01.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 79/2018
§ 8114.11.200730.11.2018 § → § BGBl. I Nr. 83/2007
§ 8122.11.200313.11.2007 BGBl. I Nr. 103/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

22.11.2003BGBl. I Nr. 103/2003

Außerkrafttretensdatum

13.11.2007danach: BGBl. I Nr. 83/2007

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Abschnitt 12

Betriebsleiter, Betriebspersonal

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Das Seilbahnunternehmen hat für jede Seilbahn einen verantwortlichen Betriebsleiter zu bestellen, der gemäß den Bestimmungen der Betriebsvorschrift für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs verantwortlich ist. Die Verantwortung der Organe des Seilbahnunternehmens bleibt davon unberührt. Für den Betriebsleiter sind mindestens ein, höchstens jedoch drei Betriebsleiter-Stellvertreter je Seilbahn zu bestellen.
  2. Absatz 2,Die Bestellung eines gemeinsamen verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters für mehrere Seilbahnen ist nur dann zulässig, wenn diese Seilbahnen in angemessener Zeit vom jeweiligen Standort des Betriebsleiters erreichbar sind.
  3. Absatz 3,Die Behörde kann die Bestellung eines Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters bescheidmäßig untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2, gemäß Paragraph 82, Absatz eins,, gemäß Paragraph 84, oder der Verordnung gemäß Paragraph 82, Absatz 2, nicht gegeben sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046209