Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seilbahngesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Text
Abschnitt 12
Betriebsleiter, Betriebspersonal
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Das Seilbahnunternehmen hat für jede Seilbahn einen verantwortlichen Betriebsleiter zu bestellen, der gemäß den Bestimmungen der Betriebsvorschrift für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs verantwortlich ist. Die Verantwortung der Organe des Seilbahnunternehmens bleibt davon unberührt. Für den Betriebsleiter sind mindestens ein, höchstens jedoch drei Betriebsleiter-Stellvertreter je Seilbahn zu bestellen.
(2)Absatz 2,Die Bestellung eines gemeinsamen verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters für mehrere Seilbahnen ist nur dann zulässig, wenn diese Seilbahnen in angemessener Zeit vom jeweiligen Standort des Betriebsleiters erreichbar sind.
(3)Absatz 3,Die Behörde kann die Bestellung eines Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters bescheidmäßig untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2, gemäß § 82 Abs. 1, gemäß § 84 oder der Verordnung gemäß § 82 Abs. 2 nicht gegeben sind.Die Behörde kann die Bestellung eines Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters bescheidmäßig untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2, gemäß Paragraph 82, Absatz eins,, gemäß Paragraph 84, oder der Verordnung gemäß Paragraph 82, Absatz 2, nicht gegeben sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40046209