Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seilbahngesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 87Paragraph 87
Text
§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz eins,Das Seilbahnunternehmen hat Beförderungsbedingungen zu erstellen, in denen unter anderem zu regeln ist, dass die Seilbahnbenützer den dienstlichen Anordnungen des Betriebspersonals Folge zu leisten haben, wie sie sich bei Benützung der Seilbahn zu verhalten haben und welche Folgen sich aus einer Missachtung der Beförderungsbedingungen ergeben.
(2)Absatz 2,Die für die Sicherheit der Fahrgäste maßgeblichen, durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegten Bestimmungen sind in die Beförderungsbedingungen aufzunehmen.
(3)Absatz 3,Die Beförderungsbedingungen sind der Behörde spätestens im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Dokumentnummer
NOR40046215