Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seilbahngesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115Paragraph 115
Text
§ 115.Paragraph 115,
Wer seinen Verpflichtungen gemäß §§ 49 und 51 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 €, zu bestrafen. Wer seinen Verpflichtungen gemäß Paragraphen 49 und 51 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 €, zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Dokumentnummer
NOR40046243