Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seilbahngesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 121Paragraph 121
Text
§ 121.Paragraph 121,
(1)Absatz eins,Sofern nicht schon zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben ist, ist dieser zuständige Behörde
für Sesselbahnen einschließlich der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Anlagen mit Wirksamkeit 1. Februar 2004, wobei zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum Abschluss zu bringen sind;
für Schlepplifte einschließlich der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Anlagen mit Wirksamkeit 3. Mai 2004.
(2)Absatz 2,Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 49 Abs. 4 sind die Bestimmungen der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung (SeilbÜV 1995) vom 7. April 1995, BGBl. Nr. 253, anzuwenden.Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz 4, sind die Bestimmungen der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung (SeilbÜV 1995) vom 7. April 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 253, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 2 sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 anzuwenden, die Bestimmungen gemäß §§ 81 Abs. 3, 82 und 83 Abs. 1 und Abs. 3 finden bis zu diesem Zeitpunkt keine Anwendung.Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 82, Absatz 2, sind die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957 anzuwenden, die Bestimmungen gemäß Paragraphen 81, Absatz 3, 82 und 83 Absatz eins und Absatz 3, finden bis zu diesem Zeitpunkt keine Anwendung.
(4)Absatz 4,Die Strafbestimmungen gemäß Abschnitt 20 dieses Bundesgesetzes sind ab 3. Mai 2004 anzuwenden. Bis dahin sind die Strafbestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, hinsichtlich der Schlepplifte die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung 1994 maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Dokumentnummer
NOR40046249