Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldegesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2003Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht
§ 2. (1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.Paragraph 2, (1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.
(2)Absatz 2,Nicht zu melden sind
Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird;
ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und diesen vergleichbare Persönlichkeiten sowie deren Begleitpersonen;
Fremde, die im Besitz eines gemäß § 84 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen;Fremde, die im Besitz eines gemäß Paragraph 84, des Fremdengesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 75, vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen;
Menschen, die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,)
(3)Absatz 3,Sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind, sind Menschen nicht zu melden,
denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird;
die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind;
die als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind;
die als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der Zoll- oder Justizwache oder die im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind.
Schlagworte
Kinderheim, Schülerheim, Studentenheim, Jugendheim, Zollwache,
BGBl. I Nr. 75/1997
Dokumentnummer
NOR40046251