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Art. 88 B-VG

Fassungen
01.01.2004 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 100/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 88 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 51/2012
Art. 8801.01.200831.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 8801.01.200431.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 100/2003
Art. 8819.12.194531.12.2003 § → § StGBl. Nr. 4/1945
Art. 8803.01.193030.06.1934 BGBl. Nr. 1/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 88

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 100/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 88. (1) In der Gerichtsverfassung wird eine Altersgrenze bestimmt, nach deren Erreichung die Richter in den dauernden Ruhestand zu versetzen sind.

  1. Absatz 2,Im Übrigen dürfen Richter nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Übersetzungen und Versetzungen in den Ruhestand keine Anwendung, die durch Veränderungen in der Verfassung der Gerichte nötig werden. In einem solchen Fall wird durch das Gesetz festgestellt, innerhalb welchen Zeitraumes Richter ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten übersetzt und in den Ruhestand versetzt werden können.
  2. Absatz 3,Die zeitweise Enthebung der Richter vom Amt darf nur durch Verfügung des Gerichtsvorstandes oder der höheren Gerichtsbehörde bei gleichzeitiger Verweisung der Sache an das zuständige Gericht stattfinden.

Schlagworte

Pension, Urteil, Beschluß, Beschluss, Entscheidung, Bundesgesetz, förmliches Erkenntnis, Amtsenthebung, zuständiges Gericht, Entsetzung, Gerichtsvorsteher, Oberbehörde, Unabsetzbarkeit

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40046307