Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 133Artikel 133
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 133.
Ausgeschlossen von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind:
die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören;
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 37 BVG, BGBl. Nr. 444/1974.)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 37, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974,.) die Angelegenheiten des Patentwesens;
die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist.
Anmerkung
Zu Art. 133 Abs. 4: Art. III BVG, BGBl. Nr. 276/1992
Art. 1 Z 42 der Novelle BGBl. I Nr. 100/2003 lautet: ,,Die Überschriften sowie das Wort "Artikel" und die Artikelbezeichnung am Anfang eines Artikels erhalten ein einheitliches Format (fett, normale Laufweite)". Da in der Dokumentation (HTML-Format) kein Fettdruck darstellbar ist und aus dokumentalistischen Gründen immer in normaler Laufweite dargestellt wird, konnte keine Änderung des Textes vorgenommen werden.
Schlagworte
Disziplinarverfahren, Bundesangestellter, Bundesbeamter, Land, Landesangestellter, Landesbeamter, Bezirksangestellter, Bundesgesetz, Gemeindebeamter, Gemeindeangestellter, Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag, Weisungsfreiheit
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2013
Dokumentnummer
NOR40046334