Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g, EStG 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 529/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 5. Der Rechtsträger hat im Zuge der Antragstellung auf Prämienerstattung im Wege von FinanzOnline folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu übermitteln: Paragraph 5, Der Rechtsträger hat im Zuge der Antragstellung auf Prämienerstattung im Wege von FinanzOnline folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu übermitteln:
Bezeichnung des Rechtsträgers
Name des Abgabepflichtigen
Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (Wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)
Adresse des Abgabepflichtigen
Bemessungsgrundlage für die Prämienbegünstigung
Datum der Unterschrift der Abgabenerklärung.
Dokumentnummer
NOR40046396