Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fachhochschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2011Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
01.02.2004
Außerkrafttretensdatum
29.02.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2011
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Akkreditierung und Verlängerung der Akkreditierung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Fachhochschulrat den beantragten Fachhochschul-Studiengang befristet, für einen fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitraum, mit Bescheid anzuerkennen.
(2)Absatz 2,Jede Verlängerung der Akkreditierung setzt einen neuerlichen Antrag gemäß § 12 Abs. 4 und die Vorlage eines Evaluationsberichtes voraus. § 12 Abs. 3 vierter Satz ist nicht anzuwenden, jedoch müssen weiterhin mindestens zwei der im Studiengang Lehrenden den Bedingungen des § 12 Abs. 3 vorletzter Satz entsprechen. Eine Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen.Jede Verlängerung der Akkreditierung setzt einen neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 12, Absatz 4 und die Vorlage eines Evaluationsberichtes voraus. Paragraph 12, Absatz 3, vierter Satz ist nicht anzuwenden, jedoch müssen weiterhin mindestens zwei der im Studiengang Lehrenden den Bedingungen des Paragraph 12, Absatz 3, vorletzter Satz entsprechen. Eine Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen.
(2a)Absatz 2 a,Der Fachhochschulrat hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der hinsichtlich der Evaluierung gemäß Abs. 2 folgende Festlegungen zu treffen sind:Der Fachhochschulrat hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der hinsichtlich der Evaluierung gemäß Absatz 2, folgende Festlegungen zu treffen sind:
Zielsetzung und methodische Grundsätze der Evaluierung,
Bereiche der Evaluierung und Evaluierungsverfahren,
Veröffentlichung und Art der Umsetzung der Evaluierungsergebnisse.
(3)Absatz 3,Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen haben das Recht zur Führung des Bundeswappens.
(4)Absatz 4,Der Erhalter ist berechtigt, den bei ihm tätigen Personen die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens zu gestatten, die im Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, festgelegt sind. Die Verwendung dieser Bezeichnungen ist jeweils nur mit dem Zusatz “FH”, “(FH)” oder “Fachhochschul-...” zulässig.Der Erhalter ist berechtigt, den bei ihm tätigen Personen die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens zu gestatten, die im Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, festgelegt sind. Die Verwendung dieser Bezeichnungen ist jeweils nur mit dem Zusatz “FH”, “(FH)” oder “Fachhochschul-...” zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Dokumentnummer
NOR40046585