Rechtstracker.at

§ 8 InfoSiV

Fassungen
29.11.2003 bis 14.03.2012 — BGBl. II Nr. 548/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute15.03.2012 § → § BGBl. II Nr. 67/2012
§ 829.11.200314.03.2012 BGBl. II Nr. 548/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Informationssicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

29.11.2003BGBl. II Nr. 548/2003

Außerkrafttretensdatum

14.03.2012danach: BGBl. II Nr. 67/2012

Abkürzung

InfoSiV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Kennzeichnung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Klassifizierte Informationen sind eindeutig und gut erkennbar durch die im Paragraph 3, aufgezählten Bezeichnungen kenntlich zu machen. Bei schriftlichen Informationen ist auf jeder Seite der Vermerk am Kopf und am Fuß und eine Nummerierung anzubringen. Weiters ist das Datum und die Geschäftszahl, ab der Klassifizierungsstufe GEHEIM auf jeder Seite, anzubringen.
  2. Absatz 2,Hinweise sind folgendermaßen anzubringen: Auf Dokumenten, die
    1. Ziffer eins
      als EINGESCHRÄNKT eingestuft sind, mit mechanischen oder elektronischen Mitteln,
    2. Ziffer 2
      als VERTRAULICH eingestuft sind, mit mechanischen Mitteln oder von Hand oder durch Druck auf vorgestempeltem, registriertem Papier,
    3. Ziffer 3
      als GEHEIM oder STRENG GEHEIM eingestuft sind, mit mechanischen Mitteln oder von Hand.
  3. Absatz 3,Auf der ersten Seite von Dokumenten der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder höher sind alle Anhänge und Anlagen aufzulisten.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2012

Gesetzesnummer

20003054

Dokumentnummer

NOR40046614