Rechtstracker.at

§ 9 InfoSiV

Fassungen
29.11.2003 bis 14.03.2012 — BGBl. II Nr. 548/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute15.03.2012 § → § BGBl. II Nr. 67/2012
§ 929.11.200314.03.2012 BGBl. II Nr. 548/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Informationssicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

29.11.2003BGBl. II Nr. 548/2003

Außerkrafttretensdatum

14.03.2012danach: BGBl. II Nr. 67/2012

Abkürzung

InfoSiV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Elektronische Verarbeitung klassifizierter Informationen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Verarbeitung von klassifizierten Informationen mittels elektronischer Büro- und EDV-Geräte bedarf besonderer Sicherungsmaßnahmen, die abhängig sind von
    • Strichaufzählung
      der Klassifizierungsstufe;
    • Strichaufzählung
      dem Grad der Abstrahlsicherheit der Geräte;
    • Strichaufzählung
      dem Ausmaß der Vernetzung;
    • Strichaufzählung
      den Speichermöglichkeiten und
    • Strichaufzählung
      den örtlichen Gegebenheiten.
  2. Absatz 2,Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH dürfen auf allen Geräten verarbeitet werden, sofern keine Vernetzung mit Geräten außerhalb des Ressorts besteht. Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe GEHEIM dürfen überdies grundsätzlich nur auf Geräten verarbeitet werden, die als abstrahlungsarm deklariert sind; auf anderen Geräten nur in Ausnahmefällen, mit Zustimmung des Dienststellenleiters, kurzzeitig und in unregelmäßigen Abständen. Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM dürfen grundsätzlich nur auf Geräten verarbeitet werden, welche als abstrahlungsarm deklariert und nicht vernetzt sind; auf anderen nicht vernetzten Geräten nur in Ausnahmefällen, mit Zustimmung des Dienststellenleiters, kurzzeitig und in unregelmäßigen Abständen.
  3. Absatz 3,Die Speicherung von klassifizierten Informationen ab der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH darf nur auf externen Datenträgern erfolgen. Auf demselben Datenträger dürfen dabei mehrere Informationen nur vom gleichen Bearbeiter gespeichert werden. Die Speicherung und Löschung ist am Geschäftsstück und in der Evidenz zu vermerken. Für die Speicherung von klassifizierten Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM ist je Geschäftsstück ein eigener Datenträger zu verwenden.
  4. Absatz 4,Auf Datenträgern gespeicherte Daten klassifizierten Inhalts ab der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH sind nach Zweckerfüllung so zu löschen, dass eine Wiederherstellung nicht möglich ist. Die Löschung auf externen Datenträgern ist ausschließlich mittels systemimmanenten Löschungsprogrammen durchzuführen. Sollen alle Inhalte eines externen Datenträgers gelöscht werden, so ist dieser mechanisch zu vernichten.
  5. Absatz 5,Eine Versendung von klassifizierten Informationen auf elektronischem Weg bedarf besonderer Schutzvorkehrungen, insbesondere der Verschlüsselung, die auf die jeweilige Klassifizierungsstufe abzustimmen ist.
  6. Absatz 6,Externe Datenträger mit klassifiziertem Inhalt sind gemäß ihrer Klassifizierungsstufe zu kennzeichnen und getrennt nach Klassifizierungsstufen zu verwahren.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2012

Gesetzesnummer

20003054

Dokumentnummer

NOR40046615