Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Informationssicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 548/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Verwahrung von klassifizierten Informationen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Informationen sind der jeweiligen Klassifizierungsstufe entsprechend in den Diensträumen gesichert zu verwahren und dürfen nur bei unabdingbaren dienstlichen Notwendigkeiten aus diesen verbracht werden. Sofern in diesen Räumen Informationen der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder höher verwahrt und verarbeitet werden, ist für diese Räume eine vollständige Eingangs- und Ausgangskontrolle einzurichten, die sicherstellt, dass lediglich befugte und sicherheitsüberprüfte Personen und andere Personen ausschließlich in deren Begleitung den Bereich betreten können. Weiters ist darüber hinaus ein besonderes Sperrsystem und eine Kontrolle bzw. Überwachung der Räumlichkeiten außerhalb der Dienstzeiten erforderlich; sie sind erforderlichenfalls gegen Abhören zu sichern.
(2)Absatz 2,Informationen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 aller Klassifizierungsstufen sind in versperrbaren Behältnissen zu verwahren. Dabei sind für die Klassifizierungsstufe EINGESCHRÄNKT Aktenschränke, für VERTRAULICH Stahlschränke und für GEHEIM bzw. STRENG GEHEIM Tresore (im Sinne der ÖNORM EN 1143-1:1997, entsprechend der Zuordnung durch die Informationssicherheitskommission) zu verwenden. Die Schlüssel dieser Behältnisse sind kontrolliert in entsprechenden Sicherheitsbehältnissen zu verwahren und dürfen nicht aus den Amtsräumen verbracht werden; über die Ausgabe von Schlüsseln und Ersatzschlüsseln ist ein genaues Protokoll zu führen.Informationen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 aller Klassifizierungsstufen sind in versperrbaren Behältnissen zu verwahren. Dabei sind für die Klassifizierungsstufe EINGESCHRÄNKT Aktenschränke, für VERTRAULICH Stahlschränke und für GEHEIM bzw. STRENG GEHEIM Tresore (im Sinne der ÖNORM EN 1143-1:1997, entsprechend der Zuordnung durch die Informationssicherheitskommission) zu verwenden. Die Schlüssel dieser Behältnisse sind kontrolliert in entsprechenden Sicherheitsbehältnissen zu verwahren und dürfen nicht aus den Amtsräumen verbracht werden; über die Ausgabe von Schlüsseln und Ersatzschlüsseln ist ein genaues Protokoll zu führen.
Schlagworte
Eingangskontrolle
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2012
Dokumentnummer
NOR40046619