Rechtstracker.at

§ 15 InfoSiV

Fassungen
29.11.2003 bis 14.03.2012 — BGBl. II Nr. 548/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute15.03.2012 § → § BGBl. II Nr. 67/2012
§ 1529.11.200314.03.2012 BGBl. II Nr. 548/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Informationssicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

29.11.2003BGBl. II Nr. 548/2003

Außerkrafttretensdatum

14.03.2012danach: BGBl. II Nr. 67/2012

Abkürzung

InfoSiV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Vernichtung von klassifizierten Informationen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Bestand an klassifizierten Informationen ist möglichst gering zu halten. Werden Informationen nicht mehr benötigt, sind sie nachweislich zu vernichten; die Vernichtung von Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH oder höher hat unter Anwesenheit von einer Person - bei der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM von zwei Personen - zu erfolgen, die über eine Sicherheitsüberprüfung oder Verlässlichkeitsprüfung der entsprechenden Klassifizierungsstufe verfügen muss, und ist im Protokoll durch Unterschrift festzuhalten. (Anlage 5)
  2. Absatz 2,Der Leiter der aufbewahrenden Stelle einer Information hat festzulegen, wann eine klassifizierte Information zu vernichten ist. Erfolgt keine Festlegung, so ist die Information nach sieben Jahren zu skartieren.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2012

Gesetzesnummer

20003054

Dokumentnummer

NOR40046621