Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Informationssicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 548/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Vernichtung von klassifizierten Informationen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Bestand an klassifizierten Informationen ist möglichst gering zu halten. Werden Informationen nicht mehr benötigt, sind sie nachweislich zu vernichten; die Vernichtung von Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH oder höher hat unter Anwesenheit von einer Person - bei der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM von zwei Personen - zu erfolgen, die über eine Sicherheitsüberprüfung oder Verlässlichkeitsprüfung der entsprechenden Klassifizierungsstufe verfügen muss, und ist im Protokoll durch Unterschrift festzuhalten. (Anlage 5)
(2)Absatz 2,Der Leiter der aufbewahrenden Stelle einer Information hat festzulegen, wann eine klassifizierte Information zu vernichten ist. Erfolgt keine Festlegung, so ist die Information nach sieben Jahren zu skartieren.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2012
Dokumentnummer
NOR40046621