Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Öffentlichkeit
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die mündliche Verhandlung ist öffentlich.
(2)Absatz 2,Die Öffentlichkeit ist von Amts wegen auszuschließen, wenn
durch sie die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet erscheint;
die begründete Besorgnis besteht, dass sie zur Störung der Verhandlung oder zur Erschwerung der Erhebung des Sachverhalts führen könnte;
dies im Interesse einer pflegebefohlenen Person erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Die Öffentlichkeit ist außerdem auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen Gründen auszuschließen, insbesondere weil Tatsachen des Familienlebens zu erörtern sind.
(4)Absatz 4,Die Öffentlichkeit kann für die ganze Verhandlung oder für einzelne Teile ausgeschlossen werden. Soweit die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, ist die öffentliche Verlautbarung des Inhalts der Verhandlung untersagt.
(5)Absatz 5,Hat das Gericht die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann eine Partei verlangen, dass außer ihr und ihrem Vertreter auch einer Person ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung gestattet werde; im Übrigen sind die §§ 171 Abs. 2 und Abs. 3, 173, 174 Abs. 2 und 175 Abs. 2 ZPO anzuwenden.Hat das Gericht die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann eine Partei verlangen, dass außer ihr und ihrem Vertreter auch einer Person ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung gestattet werde; im Übrigen sind die Paragraphen 171, Absatz 2 und Absatz 3, 173, 174, Absatz 2 und 175 Absatz 2, ZPO anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
NOR40046647