Rechtstracker.at

§ 30 AußStrG

Fassungen
01.01.2005 bis 13.07.2023 — BGBl. I Nr. 111/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30 heute14.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 77/2023
§ 3001.01.200513.07.2023 BGBl. I Nr. 111/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 111/2003

Außerkrafttretensdatum

13.07.2023danach: BGBl. I Nr. 77/2023

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Vergleich

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Soweit die Parteien berechtigt sind, über Rechte zu verfügen, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein können, können sie darüber einen gerichtlichen Vergleich schließen.
  2. Absatz 2,Kommt ein Vergleich zustande, so ist dessen Inhalt zu protokollieren. Den Parteien sind auf ihr Verlangen Ausfertigungen des Vergleichs zu erteilen.
  3. Absatz 3,In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, kann vor Antragstellung bei dem zuständigen Gericht die Ladung des Gegners zum Zweck eines Vergleichsversuchs beantragt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046658