Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 83. (1) In Abstammungsverfahren ist mündlich zu verhandeln.Paragraph 83, (1) In Abstammungsverfahren ist mündlich zu verhandeln.
(2)Absatz 2,Ein Antrag ist von Amts wegen als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären, soweit das Begehren auf andere Weise als durch Entscheidung des Gerichtes, insbesondere durch Anerkennung der Abstammung, erfüllt wurde und sich der Antragsteller nach Belehrung nicht dagegen ausspricht. Betrifft das Verfahren die Feststellung einer Nichtabstammung, so hat das Gericht den Antrag auf Verlangen des Antragsgegners als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären, wenn der Antragsteller zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint. Auf diese Rechtsfolge ist der Antragsteller in der Ladung hinzuweisen.
(3)Absatz 3,Vergleiche oder Entscheidungen auf Grund eines Anerkenntnisses sind unzulässig. § 17 ist nur so weit anzuwenden, als es im Interesse der Feststellung der Abstammung eines minderjährigen Kindes liegt.Vergleiche oder Entscheidungen auf Grund eines Anerkenntnisses sind unzulässig. Paragraph 17, ist nur so weit anzuwenden, als es im Interesse der Feststellung der Abstammung eines minderjährigen Kindes liegt.
(4)Absatz 4,In Verfahren über die Abstammung minderjähriger Kinder sind Kosten nicht zu ersetzen.
(5)Absatz 5,Im Abstammungsverfahren beträgt die Frist nach § 74 Abs. 4 30 Jahre. Entscheidungen in der Sache sind immer zu begründen. Wird durch die Entscheidung die Abstammung festgestellt, so hat sie tunlichst die Angaben des § 81 Abs. 2 Z 2 und 3 zu enthalten.Im Abstammungsverfahren beträgt die Frist nach Paragraph 74, Absatz 4, 30 Jahre. Entscheidungen in der Sache sind immer zu begründen. Wird durch die Entscheidung die Abstammung festgestellt, so hat sie tunlichst die Angaben des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2009
Dokumentnummer
NOR40046711