Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
4. Abschnitt
Eheangelegenheiten
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 93.Paragraph 93,
(1)Absatz eins,In Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen, über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen sowie über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (Eheangelegenheiten) können sich die Parteien nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Vertretung beider Parteien durch denselben Rechtsanwalt ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen sind nur die Ehegatten Parteien.
(3)Absatz 3,In das Verfahren nach § 98 EheG ist der Kreditgeber tunlichst erst durch die Zustellung der Entscheidung erster Instanz einzubeziehen.In das Verfahren nach Paragraph 98, EheG ist der Kreditgeber tunlichst erst durch die Zustellung der Entscheidung erster Instanz einzubeziehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Dokumentnummer
NOR40046721