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§ 110 AußStrG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.01.2013 — BGBl. I Nr. 111/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 110 heute26.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 59/2017
§ 11001.02.201325.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 15/2013
§ 11001.01.200531.01.2013 BGBl. I Nr. 111/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 110

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 111/2003

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013danach: BGBl. I Nr. 15/2013

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Durchsetzung von Obsorge- und Besuchsrechtsregelungen

Paragraph 110,

  1. Absatz eins,Im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge oder des Rechts auf persönlichen Verkehr ist eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach Paragraph 79, Absatz 2, anzuordnen. Entscheidungen, die die Obsorge betreffen, kann das Gericht auch durch Anwendung angemessenen unmittelbaren Zwanges vollziehen.
  3. Absatz 3,Das Gericht kann von der Fortsetzung der Durchsetzung auch von Amts wegen nur absehen, wenn und solange sie das Wohl des Minderjährigen gefährdet.
  4. Absatz 4,Wenn es das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt, kann das Gericht bei der Durchsetzung der gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge den Jugendwohlfahrtsträger oder die Jugendgerichtshilfe um Unterstützung, insbesondere um die vorübergehende Betreuung des Minderjährigen, ersuchen. Unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung der gerichtlichen Regelung darf jedoch ausschließlich durch Gerichtsorgane ausgeübt werden; diese können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts beiziehen.

Schlagworte

Obsorgeregelung

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046738