Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 141Paragraph 141
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Vertraulichkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
§ 141.Paragraph 141,
Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dürfen vom Gericht nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinen gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen oder Stellen erteilt werden.
Schlagworte
Einkommensverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
NOR40046769