Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 143Paragraph 143
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
III. Hauptstückrömisch drei. Hauptstück
Verlassenschaftsverfahren
1. Abschnitt
Vorverfahren
Einleitung des Verfahrens
§ 143.Paragraph 143,
(1)Absatz eins,Das Verlassenschaftsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, sobald ein Todesfall durch eine öffentliche Urkunde oder sonst auf unzweifelhafte Weise bekannt wird.
(2)Absatz 2,Die Abhandlung einer Verlassenschaft über im Ausland gelegenes bewegliches Vermögen (§ 106 JN) ist nur auf Antrag einer Partei einzuleiten, die ihre Erbenstellung bescheinigt. Ergibt sich, dass dem Antragsteller keine Erbenstellung zukommt und ist das Verfahren nicht auf Grund anderer Anträge fortzusetzen, so ist es mit Beschluss einzustellen.Die Abhandlung einer Verlassenschaft über im Ausland gelegenes bewegliches Vermögen (Paragraph 106, JN) ist nur auf Antrag einer Partei einzuleiten, die ihre Erbenstellung bescheinigt. Ergibt sich, dass dem Antragsteller keine Erbenstellung zukommt und ist das Verfahren nicht auf Grund anderer Anträge fortzusetzen, so ist es mit Beschluss einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2015
Dokumentnummer
NOR40046771