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§ 155 AußStrG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 111/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 155 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 87/2015
§ 15501.01.200531.12.2016 BGBl. I Nr. 111/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 155

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 111/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 87/2015

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 155,

  1. Absatz eins,Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 4 000 Euro, so hat der Gerichtskommissär vor der Überlassung an Zahlungs statt die aktenkundigen Gläubiger und jene aktenkundigen Personen, die als Erben oder Noterben in Frage kommen, zu verständigen, soweit deren Aufenthalt bekannt ist, und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  2. Absatz 2,Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 20 000 Euro, so sind die Verlassenschaftsgläubiger einzuberufen (Paragraph 174,).
  3. Absatz 3,Der Beschluss auf Überlassung an Zahlungs statt hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Gegenstände, die übergeben werden;
    2. Ziffer 2
      Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Personen, denen die Gegenstände an Zahlungs statt überlassen werden;
    3. Ziffer 3
      welche Forderungen dadurch berichtigt werden sollen;
    4. Ziffer 4
      allenfalls zur bücherlichen Durchführung erforderliche sonstige Angaben.

Schlagworte

Vorname, Name

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046783