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§ 187 AußStrG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 111/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 187 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 164/2005
§ 18701.01.200531.12.2009 BGBl. I Nr. 111/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 187

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 111/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 164/2005

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Beglaubigung von Abschriften

Paragraph 187, (1) Auf Antrag ist die Übereinstimmung einer Abschrift oder sonstigen Kopie mit der vorgelegten, für das Gericht eindeutig lesbaren Urkunde zu bestätigen.

  1. Absatz 2,Im Beglaubigungsvermerk ist jedenfalls anzuführen
    1. Ziffer eins
      Ort und Tag der Beglaubigung;
    2. Ziffer 2
      ob die vorgewiesene Urkunde eine Urschrift, Ausfertigung oder Kopie ist;
    3. Ziffer 3
      ob die Kopie die ganze Urkunde oder nur einen Teil davon wiedergibt.
  2. Absatz 3,Ergeben sich die folgenden Umstände nicht ohnehin eindeutig aus der Kopie, so ist weiters anzuführen,
    1. Ziffer eins
      ob und mit welchen Sicherheitsmerkmalen oder Stampiglien die Urkunde versehen ist;
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls, dass sie zerrissen oder sonst nach ihrer äußeren Form auffallend bedenklich ist;
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls, dass in ihr Stellen geändert, durchgestrichen, eingeschaltet oder am Rand hinzugesetzt sind.

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046815