Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2003RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39aParagraph 39 a
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
Beweisaufnahme durch ausländische Gerichte
§ 39a.Paragraph 39 a,
(1)Absatz eins,Eine unmittelbare Beweisaufnahme durch ausländische Gerichte ist im Inland nur zulässig, wenn sie vom Bundesminister für Justiz genehmigt wurde.
(2)Absatz 2,Außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, ist die Genehmigung zu erteilen, wennAußerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1206 aus 2001,, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn
die Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
die beabsichtigte Beweisaufnahme nicht gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung einschließlich der Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, verstößt,die beabsichtigte Beweisaufnahme nicht gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung einschließlich der Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, verstößt, sichergestellt ist, dass alle von der Beweisaufnahme betroffenen Personen freiwillig mitwirken und dass das ausländische Gericht im Inland keine Zwangsmaßnahmen setzt, sowie
die beabsichtigte Beweisaufnahme nicht völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft; insofern ist vor Abgabe der Erklärung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen.
(3)Absatz 3,Die Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass das nach § 37 Abs. 2 zuständige Gericht an der Beweisaufnahme teilnimmt. Droht bei dieser BeweisaufnahmeDie Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass das nach Paragraph 37, Absatz 2, zuständige Gericht an der Beweisaufnahme teilnimmt. Droht bei dieser Beweisaufnahme
im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, ein Verstoß gegen deren Art. 17 Abs. 2 oder Abs. 5 lit. c oderim Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1206 aus 2001,, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, ein Verstoß gegen deren Artikel 17, Absatz 2, oder Absatz 5, Litera c, oder
außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, ein Verstoß gegen Abs. 2 Z 2 und 3,außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1206 aus 2001,, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, ein Verstoß gegen Absatz 2, Ziffer 2 und 3,
so hat dieses Gericht die Beweisaufnahme insofern zu untersagen.
(4)Absatz 4,Das nach § 37 Abs. 2 zuständige Gericht hat auf Ersuchen des ausländischen Gerichtes bei der Durchführung der Beweisaufnahme tatsächliche Unterstützung zu gewähren.Das nach Paragraph 37, Absatz 2, zuständige Gericht hat auf Ersuchen des ausländischen Gerichtes bei der Durchführung der Beweisaufnahme tatsächliche Unterstützung zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2025
Dokumentnummer
NOR40046888