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§ 9 FinSG

Fassungen
01.12.2003 bis 17.11.2010 — BGBl. I Nr. 117/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute18.11.2010 § → § BGBl. I Nr. 90/2010
§ 901.12.200317.11.2010 BGBl. I Nr. 117/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzsicherheiten-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.12.2003BGBl. I Nr. 117/2003

Außerkrafttretensdatum

17.11.2010danach: BGBl. I Nr. 90/2010

Abkürzung

FinSG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Text

Aufrechnung infolge Beendigung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Aufrechnung infolge Beendigung wird auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch dann wirksam, wenn
    1. Ziffer eins
      über das Vermögen des Sicherungsgebers oder des Sicherungsnehmers ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren oder ein Ausgleichs- oder Sanierungsverfahren eröffnet worden ist oder ein solches Verfahren noch andauert und
    2. Ziffer 2
      die der Aufrechnung infolge Beendigung unterliegenden Rechte abgetreten oder gerichtlich oder sonst gepfändet worden sind oder darüber anderweitig verfügt worden ist.
  2. Absatz 2,Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, kann die Aufrechnung infolge Beendigung ohne vorherige Androhung, ohne gerichtliche Bewilligung oder Zustimmung, ohne Versteigerung und ohne Wartefrist vorgenommen werden.

Schlagworte

Konkursverfahren, Ausgleichsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

20003060

Dokumentnummer

NOR40046926