Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Devisengesetz 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 123/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 9.Paragraph 9,
Wer eine Bewilligung, die auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder auf Grund einer gemäß Art. 57 bis 60 EG-Vertrag erlassenen unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde - im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser - mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. Wer eine Bewilligung, die auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder auf Grund einer gemäß Artikel 57 bis 60 EG-Vertrag erlassenen unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde - im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser - mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011
Dokumentnummer
NOR40047019