Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtskommissärsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XXXII § 11, BGBl. I Nr. 112/2003.Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch 32 , Paragraph 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,.
Text
Umfang der Tätigkeit
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen:
in Verlassenschaftssachen
die Todesfallaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen;
die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;
außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung
die Feilbietung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten;
die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.
(2)Absatz 2,Von den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommenVon den im Absatz eins, genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen
richterliche Entscheidungen;
soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§ 30 AußStrG);soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (Paragraph 30, AußStrG);
Zwangsmaßnahmen nach § 79 AußStrG;Zwangsmaßnahmen nach Paragraph 79, AußStrG;
Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3,Bei Besorgung der ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen handelt der Notar als Gerichtskommissär; er ist Beamter im Sinne des Strafgesetzes.
Anmerkung
1. In welchen Fällen das Gericht einen Notar zum Gerichtskommissär bestellen muß bzw. kann, regelt der § 2.
2. Ebenfalls als Gerichtskommissär tätig wird der Notar bei der automationsunterstützten Grundbuchsabfrage (siehe § 2a).
3. An die Stelle des Strafgesetzes ist das StGB, BGBl. Nr. 60/1974, getreten (siehe auch dessen § 74 Z 4).
4. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003.
Schlagworte
Erbschaftssache, Versteigerung
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Dokumentnummer
NOR40047054