Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtskommissärsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XXXII § 11, BGBl. I Nr. 112/2003zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch 32 , Paragraph 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
Text
Sinngemäße Anwendung gesetzlicher Vorschriften
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Notar kann als Gerichtskommissär im gesamten Bundesgebiet Erhebungen pflegen und alle Beweise selbst aufnehmen, Zustellungen selbst durch die Post oder die Gerichte vornehmen lassen und öffentliche Verlautbarungen veranlassen.
(2)Absatz 2,Alle Personen, deren Aussagen oder Auskünfte Beweismittel sind, treffen dem Gerichtskommissär gegenüber die gleichen Rechte und Pflichten wie dem Gericht gegenüber.
(3)Absatz 3,Gerichte, Verwaltungsbehörden und nach ihrer Verteilungsordnung zuständige Notare sind dem Gerichtskommissär gegenüber zur Amtshilfe verpflichtet. Der ersuchte Notar ist insoweit Gerichtskommissär.
(4)Absatz 4,Stellt der Gerichtskommissär eine Amtsbestätigung aus, so ist diese mit dem Amtssiegel zu versehen.
(5)Absatz 5,Im Übrigen hat der Notar die für die Gerichte geltenden Vorschriften bei seiner Tätigkeit als Gerichtskommissär sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Dokumentnummer
NOR40047062