Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 800/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Beachte
Ist auch auf Verfahren anzuwenden, die vor Inkrafttreten anhängig geworden sind (vgl. Art. 10 § 2 Abs. 1, BGBl. I Nr. 113/2003).Ist auch auf Verfahren anzuwenden, die vor Inkrafttreten anhängig geworden sind vergleiche Artikel 10, Paragraph 2, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,).
Text
Mitwirkungspflichten und Amtshilfe
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der jeweilige Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Justiz auf dessen Verlangen die zur Ermittlung des Richtwerts erforderlichen Angaben über den gewichteten Durchschnitt des Grundkostenanteils gemäß § 3 Abs. 2 und 5, über die gewichteten durchschnittlichen Baukosten gemäß § 3 Abs. 3 und 5 und über die abzuziehenden Baukostenanteile gemäß § 3 Abs. 4 in seinem Bundesland innerhalb von zwei Monaten – jedenfalls auch in zahlenmäßig zusammengefaßter Form – vorzulegen.Der jeweilige Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Justiz auf dessen Verlangen die zur Ermittlung des Richtwerts erforderlichen Angaben über den gewichteten Durchschnitt des Grundkostenanteils gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 5, über die gewichteten durchschnittlichen Baukosten gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 5 und über die abzuziehenden Baukostenanteile gemäß Paragraph 3, Absatz 4, in seinem Bundesland innerhalb von zwei Monaten – jedenfalls auch in zahlenmäßig zusammengefaßter Form – vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Behörden des Bundes, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie die Vereine im Sinn des § 37 Abs. 3 Z 9 dritter Satz MRG sind verpflichtet, dem Bundesminister für Justiz (dem Beirat) auf dessen Verlangen alle ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, vorzulegen.Die Behörden des Bundes, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie die Vereine im Sinn des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, dritter Satz MRG sind verpflichtet, dem Bundesminister für Justiz (dem Beirat) auf dessen Verlangen alle ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2025
Dokumentnummer
NOR40047090