Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterhaltsvorschußgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 451/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003BGBl.Nr. 451 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Bewilligung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,In dem Beschluß, mit dem die Vorschüsse bewilligt werden, ist
die Höhe des monatlichen Vorschusses und der Zeitraum zu bestimmen, für den die Vorschüsse gewährt werden,
der Zahlungsempfänger zu bezeichnen,
die Auszahlung der Vorschüsse durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu verfügen,
dem Unterhaltsschuldner aufzutragen, die der gesetzlichen Regelung der Rückzahlung der Vorschüsse entsprechenden Zahlungen zu leisten,
dem Jugendwohlfahrtssträger als gesetzlichem Vertreter des Kindes, ausgenommen in den Fällen der Vorschußgewährung nach § 4 Z 2, 3 oder 4, aufzutragen, die bevorschußten Unterhaltsbeiträge einzutreiben und, soweit eingebracht, monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu überweisen,dem Jugendwohlfahrtssträger als gesetzlichem Vertreter des Kindes, ausgenommen in den Fällen der Vorschußgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 2, 3, oder 4, aufzutragen, die bevorschußten Unterhaltsbeiträge einzutreiben und, soweit eingebracht, monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu überweisen,
dem Unterhaltsschuldner die Zahlung der Pauschalgebühr nach § 24 binnen 14 Tagen aufzutragen.dem Unterhaltsschuldner die Zahlung der Pauschalgebühr nach Paragraph 24, binnen 14 Tagen aufzutragen.
(2)Absatz 2,Außerdem ist in dem Beschluß auf die Mitteilungspflicht nach § 21 und die Ersatzpflicht nach § 22 hinzuweisen.Außerdem ist in dem Beschluß auf die Mitteilungspflicht nach Paragraph 21 und die Ersatzpflicht nach Paragraph 22, hinzuweisen.
Anmerkung
ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2009
Dokumentnummer
NOR40047140