Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 198Paragraph 198
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Urlaub und Ferien
§ 198.Paragraph 198,
(1)Absatz eins,Der Lehrer hat seinen Erholungsurlaub ausschließlich in der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu verbrauchen.
(2)Absatz 2,Außerhalb der Zeit des Erholungsurlaubes sind Lehrer während der lehrveranstaltungsfreien Zeit nur insoweit zur Anwesenheit an der Universität verpflichtet, als dies zur Erfüllung von Dienstpflichten (insbesondere Prüfungen, Mitwirkung in Kollegialorganen, sonstigen Verwaltungsaufgaben, Werkstättenbetrieb) erforderlich ist. Der Lehrer hat dafür zu sorgen, daß er von einer dienstlichen Inanspruchnahme verständigt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Pflegefreistellung ist in vollen Stunden zu verbrauchen. Durch den Verbrauch
der Pflegefreistellung nach § 76 Abs. 1 dürfen je Studienjahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,der Pflegefreistellung nach Paragraph 76, Absatz eins, dürfen je Studienjahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,
der Pflegefreistellung nach § 76 Abs. 4 dürfen je Studienjahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstundender Pflegefreistellung nach Paragraph 76, Absatz 4, dürfen je Studienjahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden
im Sinne des § 194 Abs. 2 und 4 an Dienstleistung entfallen.im Sinne des Paragraph 194, Absatz 2 und 4 an Dienstleistung entfallen.
(4)Absatz 4,Die Zahl der im Abs. 3 angeführten Wochenstunden vermindert sich entsprechend, wennDie Zahl der im Absatz 3, angeführten Wochenstunden vermindert sich entsprechend, wenn
die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder
Art. VII Abs. 2 erster Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 anzuwendenArtikel römisch sieben, Absatz 2, erster Satz des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, anzuwenden
ist. Die Zahl der im Abs. 3 angeführten Wochenstunden erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Wochendienstzeit aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird. § 76 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt.ist. Die Zahl der im Absatz 3, angeführten Wochenstunden erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Wochendienstzeit aus den im Paragraph 61, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird. Paragraph 76, Absatz 6, Satz 1 und Absatz 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt.
Anmerkung
Siehe Art. VIII der BDG-Novelle BGBl. Nr. 148/1988.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019
Dokumentnummer
NOR40047360