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§ 16 HGG 2001

Fassungen
01.01.2004 bis 31.08.2009 — BGBl. I Nr. 137/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2019
§ 1601.10.201330.11.2019 § → § BGBl. I Nr. 181/2013
§ 1601.09.200930.09.2013 § → § BGBl. I Nr. 85/2009
§ 1601.01.200431.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 137/2003
§ 1601.04.200131.12.2003 BGBl. I Nr. 31/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 137/2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009danach: BGBl. I Nr. 85/2009

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Soldatenheime

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Im militärischen Unterkunftsbereich sind nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse Räumlichkeiten für den Aufenthalt der Anspruchsberechtigten während ihrer Freizeit (Soldatenheime) einzurichten. Dabei ist auch ein diesem Verwendungszweck angemessenes Angebot an Waren für den persönlichen Bedarf, insbesondere Lebens- und Genussmittel, Toiletteartikel und Schreibwaren, zur entgeltlichen Abgabe an die Anspruchsberechtigten bereitzustellen. Das Entgelt für die angebotenen Waren darf nur in der zur Deckung der Einkaufskosten nötigen Höhe bemessen werden. Die Einnahmen aus dem Verkauf der angebotenen Waren sind zweckgebunden zur Bestreitung der unmittelbar damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die Inanspruchnahme der Soldatenheime ist außer den Anspruchsberechtigten auch gestattet
    1. Ziffer eins
      anderen Soldaten,
    2. Ziffer 2
      den Angehörigen der Heeresverwaltung und der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
    3. Ziffer 3
      Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 und
    4. Ziffer 4
      sonstigen Personen, die sich aus dienstlichen Gründen oder mit Erlaubnis des zuständigen Kommandanten im Unterkunftsbereich aufhalten.

Schlagworte

Lebensmittel

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40047505