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§ 17 HGG 2001

Fassungen
01.01.2004 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 137/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 17/2008
§ 1701.01.200431.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 137/2003
§ 1701.04.200131.12.2003 BGBl. I Nr. 31/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 137/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 17/2008

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Sonstiger Aufwandsersatz

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Werden Anspruchsberechtigte zu einer dienstlichen Verwendung herangezogen, die bei einem Beamten einen Anspruch nach Paragraph 20, Absatz eins, GehG auf Ersatz des entstandenen Versicherungsaufwandes begründet, so sind die den Anspruchsberechtigten in Ausübung einer solchen Verwendung oder aus Anlass der Ausübung einer solchen Verwendung notwendigerweise erwachsenden Versicherungskosten vom Bund zu tragen.
  2. Absatz 2,Können Anspruchsberechtigte eine gewährte Dienstfreistellung aus dienstlichen Gründen befehlsgemäß nicht antreten oder nicht fortsetzen, so ist ihnen der in diesem Zusammenhang notwendigerweise entstandene, tatsächliche Mehraufwand zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, gebührt der Ersatz jener notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch die Vorlage der für die Beurteilung ihrer Eignung zwingend erforderlichen Beweismittel im Verwaltungsverfahren tatsächlich entstanden sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40047506