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§ 18 HGG 2001

Fassungen
01.01.2004 bis 31.08.2009 — BGBl. I Nr. 137/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2019
§ 1801.01.201430.11.2019 § → § BGBl. I Nr. 181/2013
§ 1801.09.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 85/2009
§ 1801.01.200431.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 137/2003
§ 1801.04.200131.12.2003 BGBl. I Nr. 31/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 137/2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009danach: BGBl. I Nr. 85/2009

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

4. Hauptstück
Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes

Ärztliche Behandlung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche ärztliche Behandlung. Die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes und die ärztliche Behandlung der Anspruchsberechtigten obliegen, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, den Militärärzten in heereseigenen Sanitätseinrichtungen.
  2. Absatz 2,Die ärztliche Behandlung umfasst
    1. Ziffer eins
      Krankenbehandlung und Anstaltspflege,
    2. Ziffer 2
      Zahnbehandlung und Zahnersatz und
    3. Ziffer 3
      die Behandlung im Falle der Mutterschaft.
  3. Absatz 3,Die Krankenbehandlung umfasst die notwendige ärztliche Hilfe sowie die Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln. Haben sich Anspruchsberechtigte vor Antritt des Wehrdienstes in einer anderen ärztlichen Behandlung befunden, so ist auf diese bei der Krankenbehandlung Bedacht zu nehmen. Sofern die Art der Erkrankung oder Verletzung es erfordert, hat an die Stelle der Krankenbehandlung die Anstaltspflege in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung zu treten.
  4. Absatz 4,Die Zahnbehandlung umfasst die notwendige chirurgische und konservierende Zahnbehandlung sowie Kieferregulierungen, insoweit diese Regulierungen zur Verhütung schwerer Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung berufsstörender Verunstaltungen notwendig sind. Zahnersatz gebührt insoweit, als er zur Verhütung schwerer Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung berufsstörender Verunstaltungen notwendig ist. Ein während eines Wehrdienstes durch einen Militärarzt festgestellter Anspruch auf Zahnersatz kann bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus diesem Wehrdienst geltend gemacht werden.
  5. Absatz 5,Die Behandlung im Falle der Mutterschaft umfasst den notwendigen ärztlichen Beistand, Hebammenbeistand, Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern sowie die Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln und Heilbehelfen während der Schwangerschaft, bei der Entbindung und während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979. Für die Entbindung ist die Anstaltspflege in einer Krankenanstalt für höchstens zehn Tage zu gewähren.
  6. Absatz 6,Die Inanspruchnahme heereseigener Sanitätseinrichtungen ist außer den Anspruchsberechtigten auch gestattet
    1. Ziffer eins
      Soldaten in einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, WG 2001,
    2. Ziffer 2
      den Angehörigen der Heeresverwaltung und der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
    3. Ziffer 3
      Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 und
    4. Ziffer 4
      sonstigen Personen, wenn deren ärztliche Behandlung in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres steht.

Schlagworte

Kinderkrankenschwester

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40047507